Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

0. Vorbemerkungen

(1) Wir liefern Betonfertigteile / Frischbeton ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten gegenüber Kaufleuten für das erste und alle späteren Geschäfte, auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie beziehen.

(2) Die nachstehend dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteile. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Widersprechen sich die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, so gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen des Käufers nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen Bedingungen verpflichtet den Käufer zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis.

(3) Alle Regelungen dieser Bedingungen gelten entsprechend für die Lieferung von anderen Waren als Beton sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

(4) Wir speichern Kundendaten gemäß § 23 Bundesdatengesetz.

1. Angebot

(1) Ein Angebot ist für uns freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder die Lieferung erfolgt ist. Unseren Angeboten liegen unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse zugrunde. Die Annahme aller Bestellungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit durch uns. Haben wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

(2) Aufträge und Abmachungen jeder Art, auch diejenigen unserer Vertreter, haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns innerhalb von 3 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferungen stillschweigend ausgeführt wurden.

(3) Für die richtige Auswahl der Fertigteile / Betonsorte und –menge ist allein der Käufer verantwortlich.

2. Lieferung und Abnahme

(1) Die Auslieferung erfolgt bei Selbstabholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

(2) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Lieferungen „Ab-Werk“ als auch bei „Frei-Bau“ Lieferungen ist das Lieferwerk.

(3) Bei den von uns bestätigten Lieferterminen handelt es sich um annähernde Abgangstermine für die Ware, die nach Möglichkeit eingehalten werden. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(4) Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und nicht Absatz (3) eingreift. Schadenersatz bei Kaufleuten ist nicht zu leisten. Ein Schadenersatzanspruch gegen uns wegen anderweitiger Pflichtverletzung ist der Höhe nach auf den Wert der Rechnungssumme beschränkt, es sei denn ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käufer beweist, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen mindestens grob fahrlässig gehandelt haben.

(5) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit uns gleiche Umstände die Lieferung / Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B.: behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar oder vermeidbar waren. Soweit ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt können wir und der Käufer, auch wegen eines noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurücktreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

(6) Für die Folgen unrichtiger und / oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer, Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

(7) Die von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit 7,5 to Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Vorhandensein eines derartigen Anfuhrweges fällt in den Verantwortungsbereich des Käufers. Ebenso hat er für etwaig erforderlich werdende verkehrstechnische Regelungen und die Beseitigung von sämtlichen Verschmutzungen zu sorgen, insbesondere der Straßen, Bürgersteige, Gebäudeteile und Kanalisation. Er stellt uns insoweit von allen Verpflichtungen frei. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entladen muss unverzüglich, zügig (1 m³ / TB in weniger als 5 min) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten hätten.

(8) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme der Ware / des Betons und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

(9) Tritt ein Käufer nach dem Vertragsabschluss über die Fertigung und / oder Lieferung von Sonderelementen zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonst wie vom Vertrag Abstand, sind wir berechtigt wahlweise auf Vertragserfüllung zu bestehen oder 50 % des Vertragswertes als Entschädigung zu berechnen. Unser Recht den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.

3. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Frischbetons geht bei Abholung im Werk oder Transport mit fremden Fahrzeugen in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Transport mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Gewünschte Transportversicherungen sind durch den Kunden abzuschließen.

4. Mängelhaftung / Gewährleistung

(1) Wir gewährleisten, dass die Betone unseres Sortenverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt werden. Beton nicht nach DIN 206-1 und DIN 1045-2 und nicht für konstruktive Bauteile. Für sonstige Betone gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2.8 als bevollmächtigte Person unseren Beton mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert, vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt.

(2) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erfolgt die Rüge fernmündlich oder in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rügen nicht befugt.

(3) Soweit ein Mangel am Beton / Fertigteil vorliegt, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung im Form der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erbracht wurde.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; dies gilt nicht für Mängel an Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsphase für ein Bauwerk verwendet werden und die Mangelhaftigkeit verursachen.

5. Haftung aus sonstigen Gründen

(1) Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Nicht ausgeschlossen sind Ersatzansprüche wegen Tod, Körper- / Gesundheitsschäden und / oder an überwiegend privat genutzten Sachen entstandenen Schäden aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Etwaiges Fördern unseres Frischtbetons/Kranheben von Fertigteilen auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und / oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages und begründen für uns keine Haftung.

6. Sicherungsrechte / Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und / oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Sollte gleichwohl ein Abtretungsverbot vereinbart sein, bevollmächtigt uns der Kunde hiermit, die diesbezügliche Forderung einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sine dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.

(3) Dem Kunden sind Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Waren verboten, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen Sicherungen einschließlich Zinsen und Kosten die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 30 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

(5) Nehmen wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden – wieder in unseren Besitz, sind wir berechtigt, sie durch Verkauf zu verwerten. Hierbei haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderungen auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.

7. Zurückbehaltungsrecht bzw. Aufrechnung

(1) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Kunden ist nicht zulässig.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber unserem Kaufpreis oder sonstigen Vergütungsansprüchen wegen eigener Ansprüche aus anderen Aufträgen das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

8. Zahlung

(1) Der Kunde ist mit Vertragsschluss mit der Zahlung des Kaufpreises oder der sonstigen Vergütung zur Vorleistung verpflichtet, wenn nichts Anderes vereinbart ist.

(2) Gewährte Skonti dürfen nicht aus gesondert ausgewiesenen Frachten, Verpackungsmaterial, Dienstleistungen und Lohnkosten abgezogen werden.

(3) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

(4) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.

(5) Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

(6) Wir sind berechtigt, vom Kunden, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), die jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegen, sowie 3 % Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(7) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

(8) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen auszusetzen bzw. Zahlungen zu verweigern.

9. Beratung

(1) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.

(2) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

10. Schlussbestimmung

(1) Gerichtsstand ist Siegen.

(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.

(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die vorstehenden Bedingungen finden auch Anwendung auf Kaufverträge und sonstige Verträge mit Nichtkaufleuten, jedoch mit folgender Maßgabe: Soweit den obigen Bedingungen zwingende Vorschriften des AGB-Gesetzes entgegenstehen, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hauptgeschäftsstelle:

Eugen Hahn
Fritz-Krämer Str. 39
57319 Bad Berleburg

Zweigniederlassung:

Betontankstelle Beton4you
Am Bahndamm 1
35108 Allendorf(Eder)

Stand: Oktober 2023